Rechtsprechung
   AG Hamburg-Altona, 11.01.2022 - 303c C 10/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15797
AG Hamburg-Altona, 11.01.2022 - 303c C 10/21 (https://dejure.org/2022,15797)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.01.2022 - 303c C 10/21 (https://dejure.org/2022,15797)
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11. Januar 2022 - 303c C 10/21 (https://dejure.org/2022,15797)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,15797) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 20 WEG
    Wohnungseigentum

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigentümergemeinschaft kann nicht die Stilllegung von in der TE vereinbarten Gemeinschaftseinrichtungen (hier: Sauna, Schwimmbad) beschließen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG fehlt Beschlusskompetenz für Stilllegung eines Schwimmbades im Keller!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Stilllegung eines Schwimmbads per Beschluss! (IMR 2022, 369)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG München, 11.01.2017 - 485 C 12234/16

    Einmal Schwimmbad, immer Schwimmbad

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 11.01.2022 - 303c C 10/21
    Bereits für den alten Rechtszustand ist entschieden worden, dass die Nichtinbetriebnahme einer in der Teilungserklärung als instandzuhalten genannten Einrichtung eine bauliche Veränderung darstellt, die nicht mehrheitlich beschlossen werden kann (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 W 104/06 - 39; vgl. auch AG München, Urteil vom 11. Januar 2017 - 485 C 12234/16).

    Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die beiden vorgenannten Entscheidungen nur entschieden habe, dass die Nutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden dürfe, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt werde und eine solche Sachverhaltskonstellation hier nicht vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz eines Schwimmbades die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen kann (so auch AG München, Urteil vom 11. Januar 2017 - 485 C 12234/16) und die Nutzung einer Wohnung durch den Wegfall des im gleichen Gebäude liegenden Schwimmbads (oder einer Sauna) erheblich beeinträchtigt wird.

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2006 - 5 W 104/06

    Wohnungseigentum: Faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung der

    Auszug aus AG Hamburg-Altona, 11.01.2022 - 303c C 10/21
    Bereits für den alten Rechtszustand ist entschieden worden, dass die Nichtinbetriebnahme einer in der Teilungserklärung als instandzuhalten genannten Einrichtung eine bauliche Veränderung darstellt, die nicht mehrheitlich beschlossen werden kann (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 W 104/06 - 39; vgl. auch AG München, Urteil vom 11. Januar 2017 - 485 C 12234/16).
  • AG Königstein/Taunus, 21.12.2023 - 21 C 833/23

    Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage per Mehrheitsbeschluss!

    Daran hat sich auch durch das WEMoG nichts geändert (vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022 - 303c 10/21, ZWE 2022, 266).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht